de|fr|en

FAQ

  • Beinhaltet der Hinweis auf Patentschutz Risiken? Antwort

Seit 1925

FAQ

Frequently Asked Questions

Welcher Hinweis kann im Zusammenhang mit einem geschützten Design verwendet werden?
Es gibt dafür kein international gebräuchliches Symbol. In Kanada und angelsächsischen Ländern scheint sich das Symbol "D im Kreis" einzubürgern.

Ein möglicher Hinweis auf eine sich aus einer schweizerische Designanmeldung ergebenden Eintragung ist: „Design eingetragen" oder "Design geschützt".

Für eine so genannte „internationale Modell-hinterlegung“ aufgrund des Den Haager Übereinkommens hat sich der Hinweis „Mod.int.dép.“ eingebürgert.

Für britische und US-amerikanische Designeintragungen ist es wichtig, immer auch die Nummer des jeweiligen Schutzrechts anzugeben. Traditionell verwendet man dort also den Hinweis „Registered UK design No. ....“ bzw. „U.S. Design Pat. No. ….”.

In Kanada hingegen ist die Eintragungsnummer weniger wichtig; dort sollte auf den Namen des Schutzrechtsinhabers hingewiesen werden, also beispielsweise " "D im Kreis" Hans Müller AG“.

Grundsätzlich muss die verwendete Angabe in jeder Hinsicht der Wahrheit entsprechen und darf nicht täuschend oder irreführend sein. Somit ist einerseits zu unterscheiden, ob ein Design lediglich angemeldet oder bereits eingetragen worden ist. Und andererseits muss darauf geachtet werden, dass ein entsprechender Hinweis den örtlichen Tatsachen und Gegebenheiten entspricht. Irreführend und mit rechtlichen Konsequenzen verbunden wäre etwa ein Hinweis auf einen Designschutz auf Waren oder deren Verpackung, die in einem Land vertrieben werden, wo kein entsprechender Designschutz existiert.