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FAQ

  • Welche Vorsichtsmassnahmen sind im Zusammenhang mit dem Hinweis auf Patentschutz zu treffen? Antwort

Seit 1925

FAQ

Frequently Asked Questions

Wie kann der Hinweis auf Patentschutz aussehen?
Es muss unterschieden werden zwischen einem erteilten Patent und einer eingereichten Patentanmeldung.

Um im Rahmen eines Rechtsstreits die rechtlichen Vorteile in Anspruch nehmen zu können, muss im Falle eines eingetragenen Patents in den Vereinigten Staaten der Hinweis „pat.“ oder „patented“ zwingend zusammen mit der Nummer des Patentes verwendet werden.

Die Hinweise „patent pending“ oder „patent applied for“ ergeben hingegen keine rechtlichen Vorteile. Diese Hinweise sind, sofern zutreffend, jedoch insofern hilfreich, als dass damit auf die Existenz einer Patentanmeldung hingewiesen wird und damit abschreckende Wirkung entfalten. Wird ein entsprechendes Patent jedoch nicht erteilt, muss der fragliche Hinweis von den Produkten entfernt werden ansonsten er als täuschend oder irreführend angesehen werden könnte.

Die Hinweise „pat.“, „patented“, „world patent“ oder „EP patent“, „patentiert“, usw., obgleich bislang erst eine Patentanmeldung existiert, können in den meisten Staaten strafrechtliche Konsequenzen haben. Umgekehrt sind „Pat. Pend.“, „Patent pending“, „Eingereichte Patentanmeldung“, usw. irreführend, wenn das Patent bereits erteilt worden ist.

In der Regel werden die Patentinhaber einige Wochen oder Monate vor der Erteilung des Patentes entsprechend informiert und diese Zeitspanne sollte dazu genutzt werden, die Dokumentationen, Werbematerialien und die Hinweise auf Produkten entsprechend anzupassen.

Grundsätzlich sollte der Hinweis auf eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent in der Landessprache des jeweiligen Absatzlandes und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwendet werden.