Seit 1925
Beinhaltet der Hinweis auf Patentschutz Risiken?
Grösste Vorsicht ist geboten, wenn ein Produkt dazu bestimmt ist, gleichzeitig in Ländern vertrieben zu werden, für die ein Patent erteilt oder angemeldet ist und Ländern, für die keine Patentanmeldung eingereicht wurde, keine Patenteintragung erwirkt werden konnte oder der Patentschutz hinfällig geworden ist.
Es gilt also zu vermeiden in Ländern, in denen kein Patentschutz besteht oder kein entsprechendes Patent angemeldet worden ist, durch einen Hinweis einen Schutz vorzutäuschen. In den meisten Staaten (und auch in der Schweiz) kann eine solche missbräuchliche Benutzung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Eine klare Angabe der Länder, für die ein Patentschutz besteht, ist deshalb ratsam:
US Pat. No XXXXXXX; EP Pat. Pend.; etc.
Nach Verfall des Patentschutzes muss die Markierung von den neu in Verkehr zu setzenden Produkten entfernt werden, was in der Praxis natürlich zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann.
© BOVARD AG
Wichtiger Hinweis
AGB (PDF 89K)